LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2007
15 Sa 845/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5279/06

Unbegründete Zahlungsklage bei wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt für Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 845/07

DRsp Nr. 2008/1935

Unbegründete Zahlungsklage bei wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt für Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung

1. Regelt § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages eindeutig, dass Gratifikationen freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeberin sind, auf die auch nach mehrmaliger Zahlung kein Rechtsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach besteht, wird diese Vertragsklausel zweifellos den Anforderungen gerecht, die an einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen sind.2. Auch wenn in § 4 Ziff. 1 das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung/Sonderzuwendung nicht ausdrücklich erwähnt werden, bezieht der Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich in § 4 unter der Bezeichnung "Gratifikationen" befindet, sich auch auf diese in § 4 Ziff. 3 erwähnten Leistungen; das wird schon durch die Überschrift des § 4 verdeutlicht, durch die dem Arbeitnehmer als sorgfältigen Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar wird, dass diese Vorschrift in ihrer Gesamtheit Regelungen enthält, unter denen die Arbeitgeberin Gratifikationen an ihre Arbeitnehmer gewährt.3. Ergeben sich damit bei der Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrages keine Zweifel, ist für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: