1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2011 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Provisionsbestandteilen auf sein 13. Monatsgehalt (ehemals Urlaubsgeld) für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 zur unstreitigen Höhe von 890,27 €.
Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.09.1991 bei der Beklagten beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:
"Der Mitarbeiter erhält ein Gehalt von DM 2.200,-- brutto monatlich, zusätzlich als Urlaubsgeld ein 13. Monatsgehalt, welches mit dem Maigehalt gezahlt wird, und als Weihnachtsgeld ein 14. Monatsgehalt, welches mit dem Novembergehalt gezahlt wird. ..."
Von April 1992 auf Mai 1992 ist die Zahlung des vertraglich vereinbarten Festentgelts in Höhe von 2.200,00 DM einvernehmlich auf die Zahlung eines Fixgehaltes von 1.300,00 DM plus Provisionszahlung umgestellt worden.
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