I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.04.2012 - 1 Ca 2498/11 - wie folgt abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2011 nicht zum 30.11.2011, sondern mit Ablauf des 05.12.2011 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 7 Urlaubstage in Höhe von 403,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.01.2012 zu zahlen.
3. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts sind dem Endurteil vorbehalten.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 79 %, die Beklagte zu 21 %.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Kündigungsschutz und Zahlungsansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zur Grunde:
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