LAG Hamm - Urteil vom 01.04.2011
10 Sa 2315/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BetrVG § 78 a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1439/10

Unbegründete Weiterbeschäftigungsklage eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2315/10

DRsp Nr. 2011/11575

Unbegründete Weiterbeschäftigungsklage eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist

1. § 78 a BetrVG begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung sondern beschreibt nur die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsverhältnis entsteht, das seinerseits erst die Grundlage für einen Weiterbeschäftigungsanspruch sein kann. 2. Voraussetzung für das Bestehen eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs außerhalb des Regelungsbereichs des § 102 Abs. 5 BetrVG ist die richterliche Überzeugung vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses. 3. Hat der Jugend- und Auszubildendenvertreter sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich geltend gemacht, wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2010 – 3 Ca 1439/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BetrVG § 78 a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Weiterbeschäftigung des Klägers in einem Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für technische Dienstleistungen zur Errichtung und Instandhaltung von Industrieanlagen.