LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2007
9 TaBV 23/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 : ; BetrVG § 3 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 9/06

Unbegründete Wahlanfechtung bei wirksamem Strukturtarifvertrag mit nur einer tarifzuständigen Gewerkschaft - Auflösung der Tarifkonkurrenz durch Spezialitätsgrundsatz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 23/07

DRsp Nr. 2008/1924

Unbegründete Wahlanfechtung bei wirksamem Strukturtarifvertrag mit nur einer tarifzuständigen Gewerkschaft - Auflösung der Tarifkonkurrenz durch Spezialitätsgrundsatz

1. Eine Betriebsratswahl, die für einen Repräsentationsbereich durchgeführt wird, der auf einem unwirksamen Tarifvertrag beruht, ist zwar anfechtbar; der Zuordnungstarifvertrag ist jedoch nicht deshalb unwirksam, weil er nur mit einer für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften (Ver.di) und nicht auch mit einer anderen tarifzuständigen Gewerkschaft (IG Metall) abgeschlossen worden ist.2. Das Gesetz verlangt nicht, den Tarifvertrag mit allen für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften einheitlich abzuschließen, wobei generell der Gefahr begegnet werden sollte, dass die jeweiligen tarifpolitischen Ordnungsvorstellungen zum Rechtsprinzip erhoben werden; das Betriebsverfassungsgesetz verlangt in § 3 Abs. 1 lediglich, dass die Regelung "durch Tarifvertrag" getroffen wird, so dass für die Tarifgeltung die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 2 TVG anzuwenden sind.3. Eine "Zwangstarifgemeinschaft" lässt sich mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbaren, da die Tarifvertragsfreiheit auch die Willensfreiheit der Gewerkschaften einschließt, sich in einer Tarifgemeinschaft zusammenzuschließen.