LAG Chemnitz - Urteil vom 02.07.2015
8 Sa 71/15
Normen:
BGB § 292; BGB § 293; BGB § 295; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3089/13

Unbegründete Verzugslohnklage eines Weiterbeschäftigung verlangenden Auszubildenden bei schriftlichem Angebot der Arbeitsleistung vor Fälligkeit der arbeitsgeberseitigen Mitwirkungshandlung

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 71/15

DRsp Nr. 2016/3098

Unbegründete Verzugslohnklage eines Weiterbeschäftigung verlangenden Auszubildenden bei schriftlichem Angebot der Arbeitsleistung vor Fälligkeit der arbeitsgeberseitigen Mitwirkungshandlung

1. Gemäß § 295 BGB genügt abweichend von § 294 BGB ein wörtliches Angebot, wenn entweder die Arbeitgeberin (Gläubigerin) dem Arbeitnehmer (Schuldner) erklärt hat, dass sie die Leistung nicht annehmen wird oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung der Arbeitgeberin erforderlich ist; "wörtliches" Angebot in diesem Sinne kann auch ein schriftliches sein. 2. Liegt ein schriftliches (wörtliches) Angebot des Arbeitnehmers vor, reicht dies zur Begründung des Annahmeverzugs nicht aus, wenn die Arbeitgeberin weder vorab erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, noch die gebotene Mitwirkungshandlung unterlassen hat. 3. Gemäß § 295 Alt. 2 BGB muss das wörtliche Angebot in zeitlicher Hinsicht nach der unterlassenen Mitwirkungshandlung erklärt werden; die Pflicht und auch die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen, besteht grundsätzlich erst, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb erscheint, denn es handelt sich insofern um einen Realakt und nicht um eine mündliche Erklärung, so dass für die Arbeitgeberin keine Veranlassung besteht, diesen Realakt vorzunehmen, solange der Arbeitnehmer nicht vor Ort ist.