LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2016
5 Sa 243/15
Normen:
BGB § 615 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 84 Abs.2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1431/14

Unbegründete Verzugslohnklage eines schwerbehinderten Schachtmeisters bei unschlüssigen Darlegungen zur eigenen Leistungsfähigkeit während einer Wiedereingliederung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 243/15

DRsp Nr. 2016/9620

Unbegründete Verzugslohnklage eines schwerbehinderten Schachtmeisters bei unschlüssigen Darlegungen zur eigenen Leistungsfähigkeit während einer Wiedereingliederung

1. Gemäß § 294 BGB hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist; erscheint der Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin und erklärt, dass er seine Arbeitsleistung nicht mehr in Vollzeit anbietet, weil er eine Erwerbsminderungsrente bezieht und sein Verdienst ansonsten auf die Rente angerechnet würde, liegt darin kein den Annahmeverzug begründendes Angebot der Arbeitsleistung. 2. Bei Streit über die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers hat grundsätzlich die Arbeitgeberin darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande war, und zu diesem Zweck Indizien vorzutragen, aus denen auf eine fehlende Leistungsfähigkeit geschlussfolgert werden kann; ergeben sich bereits aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst Indizien für eine fehlende Leistungsfähigkeit in dem Zeitraum, für den Vergütung wegen Annahmeverzugs begehrt wird, ist die Klage unschlüssig, wenn der Arbeitnehmer die selbst geschaffene Indizwirkung nicht ausräumt und substantiiert seine Arbeitsfähigkeit darlegt.