LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2012
10 Sa 250/12
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 799/11

Unbegründete Versetzung eines Bankangestellten bei tatsächlicher Festlegung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 250/12

DRsp Nr. 2012/23644

Unbegründete Versetzung eines Bankangestellten bei tatsächlicher Festlegung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit

1. Die Arbeitgeberin ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer von der bisherigen Stelle als "Leiter Standardgeschäft Basiskunden" (mit fachlicher und disziplinarischer Unterstellung von insgesamt 38 Bankangestellten) zur Ausübung einer Tätigkeit als "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" (mit lediglich vier bereits zuvor unterstellten Beschäftigten) zu versetzen, wenn der Arbeitnehmer seit seiner Beförderung ausschließlich die Tätigkeit als "Leiter Standardgeschäft Basiskunden" schuldet. 2. Auch wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, "in anderen Bereichen, Teams und Service-Stellen der Bank tätig zu sein", berechtigt diese nach ihrem Inhalt und der äußeren Gestaltung vermutlich von der Arbeitgeberin vorformulierte Versetzungsklausel nicht dazu, dem Arbeitnehmer ohne vorherigen Ausspruch einer Änderungskündigung kraft Direktionsrechts einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit zuzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17. April 2012, Az.: 5 Ca 799/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand