Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.04.2006 sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur Gehaltszahlung für die Monate Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils 2.762,40 EUR brutto, jeweils nebst Zinsen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § Abs. Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006, Az.: (Bl. 60 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, nachdem es gemäß Beweisbeschluss vom 26.09.2006 (Bl. 42 f. d. A.) Beweis erhoben hat durch Vernehmung der Zeugen A. und K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2006 (Bl. 53 - 58 d. A.) verwiesen.
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