LAG Hamm - Urteil vom 09.07.2010
13 Sa 241/10
Normen:
BGB § 179; BGB § 611 Abs. 1; GmbHG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4436/09

Unbegründete Vergütungsklage gegen die Geschäftsführerin einer zahlungsunfähigen GmbH bei Vertragsschluss durch deren Ehemann; fehlender Rechtsscheintatbestand gegenüber einer im Hintergrund bleibenden Person

LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 241/10

DRsp Nr. 2010/17821

Unbegründete Vergütungsklage gegen die Geschäftsführerin einer zahlungsunfähigen GmbH bei Vertragsschluss durch deren Ehemann; fehlender Rechtsscheintatbestand gegenüber einer im Hintergrund bleibenden Person

Eine Rechtsscheinhaftung beruht entscheidend darauf, dass eine unmittelbar handelnde Person beim Vertragspartner den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dass ihm zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt haftet; ein entsprechendes Vertrauen kann nicht gegenüber einem im Hintergrund bleibenden "Dritten" beansprucht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.01.2010 – 1 Ca 4436/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 179; BGB § 611 Abs. 1; GmbHG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Arbeitsentgeltansprüche des Klägers zu erfüllen hat.