Der Kläger macht Vergütungsansprüche aus einem von ihm als wirksam zustande gekommen angesehenen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltend.
Der am 00.00.1956 geborene, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger ist Pilot. Nach längerer Erkrankung ab September 2003 schloss er mit der Beklagten einen schriftlichen Anstellungsvertrag unter dem 14.03.2005 (Anl. K1, Bl. 6 bis 9 d. A., nebst Ergänzungsvertrages vom 14./30.03.2005, Bl. 10 d. A.), nach dem er von dieser "mit Eintrag des Typeratings C560 und Erhalt der Visa ... als Flugzeugführer angestellt" wurde. In diesem Vertrag ist weiter bestimmt:
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