LAG Hamm - Urteil vom 01.04.2009
3 Sa 1595/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 797; ZPO § 276 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 CAa 165/08

Unbegründete Vergütungsklage einer vormals außertariflich beschäftigten Sachbearbeiterin; Auslegung eines Prozessvergleichs; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur außertariflichen Eingruppierung; unwirksame Klägeänderung in der arbeitsgerichtlichen Berufungsinstanz

LAG Hamm, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1595/08

DRsp Nr. 2009/23560

Unbegründete Vergütungsklage einer vormals außertariflich beschäftigten Sachbearbeiterin; Auslegung eines Prozessvergleichs; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur außertariflichen Eingruppierung; unwirksame Klägeänderung in der arbeitsgerichtlichen Berufungsinstanz

1. Soweit ein gerichtlicher Vergleich eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien enthält, ist die Auslegung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung vorzunehmen. 2. Zur Begründung einer begehrten Eingruppierung trägt grundsätzlich die Arbeitnehmerin die Darlegungs- und Beweislast; die Arbeitnehmerin hat daher nicht nur in hinreichend substantiierter Weise die Tätigkeiten zu schildern, die vertraglich auszuüben sind, sondern auch darzulegen, welche Anforderungen des Arbeitsplatzes für sie maßgeblich sind und warum sie qualifizierende Merkmale einer begehrten Gruppe erfüllt. 3. Allein das Vorbringen, dass jedenfalls teilweise Aufgaben übernommen wurden, die vormals Mitarbeiter ausgeübt haben, die als außertarifliche Angestellte anzusehen gewesen sind, reicht zur Darlegung einer außertariflichen Eingruppierung nicht aus.