LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2010
3 Sa 188/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 103/10

Unbegründete Vergütungsklage bei Verfall des Anspruchs aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist und unsubstantiierten Darlegungen zur Lohnerhöhung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 188/10

DRsp Nr. 2011/6399

Unbegründete Vergütungsklage bei Verfall des Anspruchs aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist und unsubstantiierten Darlegungen zur Lohnerhöhung

1. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen haben wegen ihrer Üblichkeit im Arbeitsleben an sich keinen überraschenden Charakter. 2. Eine Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen "3 Monate nach Fälligkeit" ist nicht unangemessen kurz, insbesondere wenn sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt. 3. Schriftlich abgeschlossene Verträge, die zudem eine Schriftformklausel enthalten, geben in der Regel die maßgebenden Willenserklärungen der Parteien vollständig und richtig wieder; dafür spricht eine (widerlegbare) tatsächliche Vermutung. 4. Bei Beträgen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlt (überweist oder bar auszahlt), muss es sich nicht ausschließlich um Vergütungen im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB handeln; je nach Art der Zahlung kann es sich auch um sonstige Beträge (wie etwa Aufwandsentschädigung, Spesen) handeln (vgl. § 670 BGB), so dass allein aufgrund derartiger Zahlungen weder auf den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung geschlossen noch ein Bruttobetrag "hochgerechnet" werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 23.02.2010 - Az: 4 Ca 103/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.