1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.10.2013, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Oktober 2012.
Der am 11.09.1958 geborene Kläger war ab dem 02.04.2012 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.04.2012 (Kopie Bl. 32-34 d.A.) bei dem Beklagten als Speditionskraftfahrer gegen ein Tagesentgelt von EUR 83,50 brutto beschäftigt.
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