LAG Nürnberg - Urteil vom 11.02.2015
4 Sa 638/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
BB
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7035/12

Unbegründete Vergütungsklage bei Übernahme der Arbeit durch einen Dritten und Weiterarbeit nach mündlich vereinbarter ordentlichen Arbeitgeberkündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 638/13

DRsp Nr. 2015/9069

Unbegründete Vergütungsklage bei Übernahme der Arbeit durch einen Dritten und Weiterarbeit nach mündlich vereinbarter ordentlichen Arbeitgeberkündigung

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien mündlich den Ausspruch einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und die Übernahme der Arbeitstätigkeit durch einen Dritten, so besteht - bei Ausbleiben der Kündigung und tatsächlichem Tätigwerden des Dritten - ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Folgezeit nur, wenn er tatsächlich seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit fortsetzt. Bei einer mündlich wirksam vereinbarten Suspendierung der beidseitigen Vertragspflichten kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug setzen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.10.2013, Az.: 12 Ca 7035/12, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Oktober 2012.

Der am 11.09.1958 geborene Kläger war ab dem 02.04.2012 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.04.2012 (Kopie Bl. 32-34 d.A.) bei dem Beklagten als Speditionskraftfahrer gegen ein Tagesentgelt von EUR 83,50 brutto beschäftigt.