LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2007
8 Sa 770/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 58/06

Unbegründete Vergütungsklage bei abschließender Vergütungsregelung unter Ausschluss des Bewährungsaufstiegs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 770/06

DRsp Nr. 2007/11790

Unbegründete Vergütungsklage bei abschließender Vergütungsregelung unter Ausschluss des Bewährungsaufstiegs

Die arbeitsvertragliche Regelung mit der ausdrücklichen Formulierung "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppe/- Stufe KR I/01 in Höhe von 2.073,79 DM und weiteren fest fixierten Beträgen für den Ortszuschlag und eine allgemeine Zulage) enthält eine selbständige Regelung, wenn im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, dass die Vergütungsbestandteile "abschließend aufgeführt" sind und auf das Tarifrecht nur für die Arbeitsbedingungen "im übrigen" verwiesen wird; hierzu gehören jedenfalls nicht die ausdrücklich genannten Vergütungsbestandteile, so dass eine dynamische Verweisung auf die den Bewährungsaufstieg umfassende Vergütungsordnung ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs eine höhere Vergütung fordern kann.

Die Klägerin wird von der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.2001 als Pflegehelferin beschäftigt. § 5 des Arbeitsvertrages enthält auszugsweise folgende Regelung:

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: