Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs eine höhere Vergütung fordern kann.
Die Klägerin wird von der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.2001 als Pflegehelferin beschäftigt. § 5 des Arbeitsvertrages enthält auszugsweise folgende Regelung:
Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
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