LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2007
10 Sa 135/07
Normen:
BGB § 293 § 295 § 298 § 611 § 615 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1683/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZN 788/07

Unbegründete Vergütungsklage bei Ablehnung zumutbarer Tätigkeit als Teamleiter - Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus Verletzung von Fürsorgepflichten bei Angebot der Arbeitsleistung

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 135/07

DRsp Nr. 2007/14322

Unbegründete Vergütungsklage bei Ablehnung zumutbarer Tätigkeit als Teamleiter - Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus Verletzung von Fürsorgepflichten bei Angebot der Arbeitsleistung

1. Ist ein Arbeitnehmer in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingereiht, kann ihm grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung im Rahmen dieser Vergütungsgruppe zugewiesen werden.2. Die Erfüllung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gehört zu den der Arbeitgeberin obliegenden Mitwirkungshandlungen; bei einem Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 298 BGB zu.3. Bei der Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin ist die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts unter Hinweis auf die verletzte Fürsorgepflicht durch den Arbeitnehmer erforderlich; ist der Arbeitnehmer wegen eines ihm zustehenden Leistungsverweigerungsrechts nicht leistungsbereit, muss das Angebot der Arbeitsleistung die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts mit umfassen.

Normenkette:

BGB § 293 § 295 § 298 § 611 § 615 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des Klägers auf der Grundlage einer höheren als von der Beklagten zugrunde gelegten Vergütungsgruppe.