LAG Köln - Urteil vom 23.07.2009
7 Sa 108/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; EG Art. 39;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4192/03

Unbegründete Vergütungs- und Schadensersatzklage eines ausländischen Stipendiaten wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Doktoranten-Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 108/09

DRsp Nr. 2010/13790

Unbegründete Vergütungs- und Schadensersatzklage eines ausländischen Stipendiaten wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Doktoranten-Arbeitsverhältnisses

1. Ein Forscher, der auf der Grundlage eines Stipendienvertrages eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen, wenn er seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines angeschlossenen Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält. 2. Ein Schadensersatzanspruch mit der Begründung, das dem Kläger der Zugang zu einem Doktoranden-Arbeitsverhältnis in diskriminierender Weise entgegen Art. 39 EG nur wegen seiner Eigenschaft als ausländischer Staatsbürger versagt worden ist, setzt voraus, dass der Kläger sich auch tatsächlich um eine Einstellung auf einen halben BAT II a-Arbeitsvertrag zum Zwecke der Anfertigung einer Promotion beworben hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.11.2008 in Sachen

1 Ca 4192/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; EG Art. 39;

Tatbestand