LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.02.2013
2 Sa 168/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1762/11

Unbegründete Verdachtskündigung bei fehlenden Anzeichen für betrügerisches Erschleichen eines Vermittlungsgutscheins zugunsten des Ehemannes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 168/12

DRsp Nr. 2013/6305

Unbegründete Verdachtskündigung bei fehlenden Anzeichen für betrügerisches Erschleichen eines Vermittlungsgutscheins zugunsten des Ehemannes

1. Die Beurteilung des Kündigungssachverhalts in einem Strafverfahren ist für die Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit nicht bindend. 2. Eine Verdachtskündigung ist gerechtfertigt, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere der Arbeitnehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3. Der Verdacht muss dringend sein; es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. 4. Umstände, die den Verdacht begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigt.