LAG München - Urteil vom 13.01.2006
10 Sa 525/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 20092/04

Unbegründete Verdachtskündigung bei bloßem Verstoß gegen Kassenvorschriften - Anforderungen an konkreten Tatverdacht

LAG München, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 525/05

DRsp Nr. 2006/28021

Unbegründete Verdachtskündigung bei bloßem Verstoß gegen Kassenvorschriften - Anforderungen an konkreten Tatverdacht

1. Hat der als Bord-Steward tätige Arbeitnehmer drei Portionen Kaffee herausgegeben und kassiert, aber nicht boniert, stellt dies keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar; der Verdacht eines Vermögensdelikts setzt voraus, dass irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer zumindest versucht hat, die von den Kunden eingenommenen Geldbeträge sich selbst anzueignen und dadurch die Arbeitgeberin zu schädigen.2. Ein nur vager Verdacht oder bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigung des Arbeitgebers reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Verdachts nicht aus; vielmehr müssen objektiv festgestellte Tatsachen den Verdacht begründen und gerade diese Tatsachen das Vertrauen in den Vertragspartner stören.3. Kann dem Arbeitnehmer objektiv nur der Vorwurf gemacht werden, er habe gegen die Kassenvorschriften verstoßen, vermag dies weder eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) noch (ohne Abmahnung) eine ordentliche Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) zu rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: