LAG Köln - Urteil vom 28.03.2007
7 Sa 1153/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 444
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1449/06

Unbegründete Verdachtskündigung bei Bagatelldiebstahl -Luftpolsterumschlag als geringwertige Sache - keine unwiederbringliche Zerstörung des Vertrauens bei Verdacht des Diebstahls einer geringwertigen Sache

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1153/06

DRsp Nr. 2008/1770

Unbegründete Verdachtskündigung bei Bagatelldiebstahl -Luftpolsterumschlag als geringwertige Sache - keine unwiederbringliche Zerstörung des Vertrauens bei Verdacht des Diebstahls einer geringwertigen Sache

1. Nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, der nicht nur im Strafrecht sondern in der gesamten Rechtsordnung Geltung beansprucht, darf aus einem Sachverhalt, an dessen Vorliegen noch ernsthafte Zweifel möglich sind, an sich keine negative Rechtsfolge für den betroffenen Arbeitnehmer hergeleitet werden; die Möglichkeit des Ausspruchs einer auf einen bloßen Verdacht gestützten Kündigung ist somit im Ansatzpunkt eigentlich systemwidrig.2. Stellt der Arbeitnehmer den nur pauschal umschriebenen Vorwurf ebenso pauschal in Abrede, hat die Arbeitgeberin mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände sie glaubt, den Angaben der den Arbeitnehmer beschuldigenden Kolleginnen größeres Gewicht beimessen zu müssen als der Einlassung des Arbeitnehmers.3. Ein Luftpolsterumschlag als solcher ist ein Gegenstand von geringfügigem Wert.