Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Unterlassung einer - von ihm angeblich getätigten - ehrverletzenden Äußerung verpflichtet ist.
Der Kläger war bis Frühjahr 2002 der Betriebsratsvorsitzende bei der Firma xxx in xxxxxx. Der Beklagte war der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.
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