LAG Hamm - Beschluss vom 13.01.2011
1 Ta 581/10
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1954/09

Unbegründete Untätigkeitsbeschwerde bei Erledigung

LAG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 581/10

DRsp Nr. 2011/2193

Unbegründete Untätigkeitsbeschwerde bei Erledigung

1. Nach dem Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung (und damit auch des Arbeitsgerichtsgesetzes) hat einem Rechtsmittel eine Entscheidung voranzugehen; nur unter engen Voraussetzungen kann es geboten sein, die Untätigkeitsbeschwerde zu eröffnen, um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. 2. Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sich das Begehren der Partei (durch den Erlass eines Beschlusses) erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.10.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit ihrer am 07.09.2009 beim Arbeitsgericht Hamm anhängig gemachten Klage von der Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses verlangt, welches den Erfordernissen eines in einem Vorprozess geschlossenen Vergleichs genügen sollte. Im Gütetermin vom 07.10.2009 nahm die Klägerin ihre Klage zurück.