LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2011
7 Sa 127/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 620/10

Unbegründete Tariflohnklage aufgrund arbeitsvertraglicher Gleichstellungsabrede bei fehlender Tarifbindung der Betriebsübernehmerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 127/11

DRsp Nr. 2011/21658

Unbegründete Tariflohnklage aufgrund arbeitsvertraglicher Gleichstellungsabrede bei fehlender Tarifbindung der Betriebsübernehmerin

Bei einer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die keine von der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin unabhängige unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die darin genannten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung zum Inhalt hat, endet die dynamischen Inbezugnahme der im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge zum Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes auf die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin; nachfolgend geschlossene Tarifverträge werden von dieser Klausel nicht mehr erfasst.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 18.11.2010 - 4 Ca 620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütung für den Einzelhandel im Land Brandenburg vom 01.07.2009 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und die Klägerin daraus einen Anspruch auf Zahlung der dort vorgesehenen Tariflohnerhöhungen hat.