LAG Chemnitz - Urteil vom 03.08.2010
2 Sa 599/09
Normen:
BetrAVG § 30 f; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2112/09

Unbegründete Stufenklage zur Schadensersatzpflicht nach Widerruf des Bezugsrechts eines Lebensversicherungsvertrages bei fehlendem Beweis der Umwandlungsabrede in Altfall

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 599/09

DRsp Nr. 2010/17171

Unbegründete Stufenklage zur Schadensersatzpflicht nach Widerruf des Bezugsrechts eines Lebensversicherungsvertrages bei fehlendem Beweis der Umwandlungsabrede in Altfall

1. Widerruft ein Arbeitgeber das Bezugsrecht aus einem Lebensversicherungsvertrag, weil das Arbeitsverhältnis mit dem begünstigten Arbeitnehmer geendet hat, und war die entsprechende Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen; im Wege der Naturalrestitution hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beitragsfreie Versicherungsanwartschaft zu verschaffen, deren Wert dem widerrufenen Bezugsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht. 2. § 30 f BetrAVG bezieht sich auf die erst durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersversorgungsvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügte Vorschrift des § 1 b, die sich auch mit der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung befasst (§ 1 b Abs. 5 BetrAVG); die Übergangsregelung des § 30 f BetrAVG selbst wurde erst aufgrund des vorgenannten Gesetzes in das Betriebsrentengesetz eingefügt.