LAG Chemnitz - Urteil vom 27.08.2010
2 Sa 635/09
Normen:
GG Art. 34 S. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 260; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SächsKHG § 24; SächsKHG § 25; SächsKHG § 26 Abs. 4; BAT-O § 70; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; ArbGG § 65;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 27/09

Unbegründete Stufenklage zur krankenhausrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung an Privatliquidationserlösen der Chefärzte an Universitätsklinika in Sachsen bei fehlender Poolregelung; Unzulässigkeit des unbezifferten Zahlungsantrags einer Stufenklage bei fehlender Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 635/09

DRsp Nr. 2010/18398

Unbegründete Stufenklage zur krankenhausrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung an Privatliquidationserlösen der Chefärzte an Universitätsklinika in Sachsen bei fehlender Poolregelung; Unzulässigkeit des unbezifferten Zahlungsantrags einer Stufenklage bei fehlender Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft

1. Ein Leistungsanspruch auf Verteilung einbehaltener Beträge besteht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt, wenn keine zu verteilenden Beträge einbehalten worden sind. 2. Selbst eine Verletzung krankenhausrechtlicher Regelungen führt nicht zu einem Beteiligungsanspruch an den Privatliquidationserlösen der Chefärzte an den Universitätsklinika in Sachsen sondern löst allenfalls Einwirkungspflichten (etwa gegenüber dem Chefarzt) aus; eine Pflichtverletzung ist arbeitsrechtlich aus § 242 BGB nur bedeutsam, wenn zum Krankenhausträger auch ein Arbeitsvertrag besteht. 3. Hat der Kläger die Beklagten nach erteilter Auskunft nicht auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft in Anspruch genommen, hat er im Rahmen der Stufenklage seine Klageanträge zu beziffern; bei der Stufenklage nach § 254 ZPO kann die Angabe der beanspruchten Leistungen nur vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.