LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.08.2010
2 Sa 111/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1528/08

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei unterschiedlicher Beurteilung einer schwierigen Subventionsangelegenheit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 111/10

DRsp Nr. 2010/19534

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei unterschiedlicher Beurteilung einer schwierigen Subventionsangelegenheit

1. Macht eine Arbeitnehmerin konkrete Ansprüche aufgrund "Mobbings" geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der Inanspruchgenommene in den genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht der Arbeitnehmerin im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 begangen hat. 2. Hat der Vorgesetzte in einer offensichtlich nicht einfachen Subventionsangelegenheit versucht, diese nach bestem Gewissen unter anderem auch durch Einholung einer Auskunft bei dem zuständigen Ministerium zu regeln und hat er dabei eine andere Auffassung vertreten als die Arbeitnehmerin, stellt dieses Verhalten keine Schikanierung ("Mobbing") dar.

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.10.2009 - 2 Ca 1528/08 - unter anderem wie folgt: