LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2011
18 Sa 1203/10
Normen:
BBiG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10718/09

Unbegründete Schadensersatzklage wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei unsubstantiierter Berechnung des Verdienstausfallschadens infolge Arbeitslosigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1203/10

DRsp Nr. 2011/10048

Unbegründete Schadensersatzklage wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei unsubstantiierter Berechnung des Verdienstausfallschadens infolge Arbeitslosigkeit

1. Beim Schadensersatz wegen vorzeitiger Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist im Hinblick auf die allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB zu beachten, dass nach § 23 BBiG nur der "Verfrühungsschaden" zu ersetzen ist. 2. Verfrühungsschaden ist der Schaden, der auf die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurückzuführen ist, und umfasst auch den Verdienstausfall des Auszubildenden, wenn sich durch die Auflösung des Ausbildungsvertrages eine Verschiebung des Ausbildungsabschlusses ergibt; der Anspruch auf Verdienstausfallschaden ist dann aber begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert hat.