1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagtenseite 1/6 und die Klägerseite 5/6 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unterlassener Aufklärung.
Die am 07.11.1962 geborene Klägerin befand sich seit dem 21.07.1981 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als Verwaltungsfachangestellte in Vollzeit.
Aufgrund ihres im April 1993 geborenen Kindes beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub, der ihr antragsgemäß bis zum 21.04.1996 gewährt wurde (Bl. 10 d. A.).
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