LAG Köln - Urteil vom 21.06.2010
5 Sa 302/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6582/09

Unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei nicht erkennbarem Informationsbedürfnis

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 302/10

DRsp Nr. 2010/16853

Unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei nicht erkennbarem Informationsbedürfnis

Bei der Beurteilung, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, ist von wesentlicher Bedeutung, ob ein dem Arbeitgeber "erkennbares Informationsbedürfnis" bestand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.11.2001 - 9 AZR 442/00).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagtenseite 1/6 und die Klägerseite 5/6 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unterlassener Aufklärung.

Die am 07.11.1962 geborene Klägerin befand sich seit dem 21.07.1981 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als Verwaltungsfachangestellte in Vollzeit.

Aufgrund ihres im April 1993 geborenen Kindes beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub, der ihr antragsgemäß bis zum 21.04.1996 gewährt wurde (Bl. 10 d. A.).