LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2010
2 Sa 730/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 354/09

Unbegründete Schadensersatzklage wegen tariflich verfallener Lohnansprüche bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kausalität zwischen Verstoß gegen das Nachweisgesetz und Schaden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 730/09

DRsp Nr. 2010/10571

Unbegründete Schadensersatzklage wegen tariflich verfallener Lohnansprüche bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kausalität zwischen Verstoß gegen das Nachweisgesetz und Schaden

1. Bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG ist zugunsten des Arbeitnehmers zu vermuten, dass dieser die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen worden wäre. 2. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden ist festzustellen; die Tatsachen hierfür sind vom Kläger darzulegen. 3. Über eine fehlende Darlegung hilft auch die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht hinweg. 4. Bezieht sich der Arbeitnehmer (als Vater des Beklagten) auf die besonderen verwandtschaftlichen Verhältnisse, aufgrund deren er es zunächst unterlassen hat, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und (ihm vermeintlich zustehende) Ansprüche in der tariflich vorgeschriebenen Form geltend zu machen, weist dieser Umstand darauf hin, dass selbst bei einem im Arbeitsvertrag enthaltenen Hinweis auf den einschlägigen Bundesrahmentarifvertrag Bau der Kläger die dort vorgeschriebenen Ausschlussfristen nicht gewahrt hätte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009 - 4 Ca 354/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: