LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.2011
6 Sa 1331/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 833/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen schuldhaft unterbliebener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1331/10

DRsp Nr. 2011/10050

Unbegründete Schadensersatzklage wegen schuldhaft unterbliebener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

Muss die Arbeitgeberin aufgrund arbeitsmedizinischer Empfehlung davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit als Landschaftspfleger untauglich ist, verletzt sie dadurch, dass sie dem Arbeitnehmer nicht durch (Neu-) Ausübung ihres Direktionsrechtes einen leidensgerechten Arbeitsplatz als Landschaftspfleger zuweist, nicht schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB; Vergütungsansprüche als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheiden daher aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - 5 Ca 833/07 - wird - soweit nicht schon vom Bundesarbeitsgericht gemäß Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - entschieden - zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (5 AZR 162/09) zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

Die Parteien streiten noch über Vergütungsansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2006.