LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.2010
12 Sa 1115/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9554/08

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz und vorsätzlicher Herbeiführung dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1115/09

DRsp Nr. 2011/7689

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz und vorsätzlicher Herbeiführung dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

1. Schadensersatzansprüche wegen Schikanierung am Arbeitsplatz ("Mobbing") und vorsätzlicher Herbeiführung dauerhafter Arbeitsunfähigkeit können nur aus solchen Handlungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin hergeleitet werden, die entweder einzeln oder in ihrer Gesamtheit als vorsätzlich begangene arbeitsvertragliche Pflichtverstöße anzunehmen sind, denen die Qualität eines "Mobbing" zukommt und die eine dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht haben. 2. Unter "Mobbing" ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. 3. Der Anspruchsteller muss auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und "mobbingbedingter" Krankheit nachweisen; eine Vermutungswirkung in dem Sinne, dass bei einer "mobbingtypischen" Erkrankung auf das Bestehen von "Mobbing" geschlossen werden kann, ist nicht anzunehmen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2009 - 3 Ca 9554/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: