LAG Köln - Urteil vom 03.05.2010
5 Sa 1343/09
Normen:
BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AGG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9168/08

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei berechtigter Ermahnung zur Einhaltung der Arbeitszeit und Eingrenzung der Genehmigungspraxis für dienstliche Außenauftritte des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1343/09

DRsp Nr. 2010/13799

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz bei berechtigter Ermahnung zur Einhaltung der Arbeitszeit und Eingrenzung der Genehmigungspraxis für dienstliche Außenauftritte des Arbeitnehmers

Kein Mobbing liegt vor, wenn ein Arbeitgeber aus berechtigtem Anlass auf der Einhaltung der betrieblichen Regelung zur Arbeitszeit besteht und u. a. aus diesem Grund zu einer restriktiven Genehmigungspraxis bei der Genehmigung von dienstlichen Außenauftritten des Arbeitnehmers übergeht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2009 - 6 Ca 9168/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AGG § 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Mobbings.

Der Kläger ist von Beruf Kunsthistoriker. Er ist seit dem Jahre 1982 - zuletzt als wissenschaftlicher Referent bei der beklagten Stadt - der Beklagten zu 1) - auf der Grundlage des Vertrages vom 10./16.01.1985 beschäftigt (Anlage K 3). Sein Aufgabenfeld umfasste zuletzt die Denkmalpflege, insbesondere im Stadtgebiet Ehrenfeld.

Vorgesetzter des Klägers ist der jeweilige Stadtkonservator, bzw. die jeweilige Stadtkonservatorin.