1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2008, Az.: 10 Ca 2777/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Entschädigung, Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die am 22.05.1965 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein minderjähriges Kind hat, war seit 1994 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Seit Juni 1998 war die Klägerin als Assistentin (Schichtführerin) eingesetzt. Sie arbeitete zuletzt in der Filiale der Beklagten zu 1 in MK.. Im Juni 2005 wurde der Beklagte zu 2 als Bezirksleiter Vorgesetzter der Klägerin.
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