LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2009
11 Sa 677/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; MTV § 14 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2777/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Mobbing am Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 677/08

DRsp Nr. 2009/20429

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Mobbing am Arbeitsplatz

Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr kommt im deutschen Rechtssystem grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Anspruchsgegnerin auf Grund Sachwissens über komplexe Vorgänge der Geschädigten weit überlegen ist; das ist in Mobbing-Fällen nicht der Fall, da das "Mobbing-Opfer" keine geringere Sachkenntnis hat sondern sich oft allein deshalb in Beweisnot befindet, weil es keine Zeugen für die behaupteten Mobbing-Handlungen hat.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2008, Az.: 10 Ca 2777/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; MTV § 14 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entschädigung, Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die am 22.05.1965 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein minderjähriges Kind hat, war seit 1994 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Seit Juni 1998 war die Klägerin als Assistentin (Schichtführerin) eingesetzt. Sie arbeitete zuletzt in der Filiale der Beklagten zu 1 in MK.. Im Juni 2005 wurde der Beklagte zu 2 als Bezirksleiter Vorgesetzter der Klägerin.