LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2016
5 Sa 1475/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; BGB § 126;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1486/15

Unbegründete Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Auskunft der Personalleiterin über das Nichtbestehen eines Interessenausgleichs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1475/15

DRsp Nr. 2016/9353

Unbegründete Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Auskunft der Personalleiterin über das Nichtbestehen eines Interessenausgleichs

Die vom Arbeitgeber ggf. schuldhaft verursachte Fehlvorstellung, es gebe keinen Interessenausgleich, begründet keine Verpflichtung zum Ersatz eines nicht erhaltenen Nachteilsausgleichs.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 - 29 Ca 1486/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; BGB § 126;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Unternehmen mit mindestens 600 Arbeitnehmern betreibt, seit dem 01.09.2013 als Sicherheitsmitarbeiterin beschäftigt. Sie bezog bei einer Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 100 Stunden im Monat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.345,41 EUR.

Im Zuge des Verlustes eines Auftrages der Berliner I. GmbH schieden ca. 50 Arbeitnehmer aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Dies betraf auch die Klägerin, der gegenüber die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2015 eine Kündigung zum 03.02.2015 aussprach (Bl. 22 d. A.).