LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2007
7 Sa 982/06
Normen:
BGB § 628 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1312/06

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens und Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 982/06

DRsp Nr. 2007/17936

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens und Mobbing

1. Wird im Rahmen anwaltlichen Schriftverkehrs die Behauptung aufgestellt, die Klägerin habe andere Mitarbeiter "drangsaliert", über diese schlecht vor Patienten geredet und deren Kompetenz dadurch in Frage gestellt sowie die Eigenkündigung der Mitarbeiterin X. veranlasst, liegt darin keine Missachtung der Person der Klägerin; vielmehr handelt es sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen zwischen Vertragsparteien, die unter Einschaltung von Rechtsanwälten miteinander kommunizieren.2. Ob ein nach arbeitsrechtlichen Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich.3. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und deren Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbing; bei kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzen oder Arbeitskollegen fehlt es in der Regel schon an der notwendigen systematischen Vorgehensweise.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: