LAG Hamm - Urteil vom 02.09.2011
7 Sa 724/11
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AGG § 3 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1811/09

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Arbeitsplatzschikane bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu Mobbinghandlungen des Geschäftsführers

LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 724/11

DRsp Nr. 2011/21448

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Arbeitsplatzschikane bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu "Mobbinghandlungen" des Geschäftsführers

1. Da "Mobbing" weder ein anerkannter Rechtsbegriff ist noch eine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin darstellt, ist ein solcher Anspruch nur dann begründet, wenn die Arbeitgeberin durch die als "Mobbing" näher bezeichneten Handlungen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat.