Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.08.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
In dem in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers zum Schadenersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht.
Der Kläger war seit 16. Juni 2006 bei der Beklagten als Vorarbeiter und Dachdeckermeister beschäftigt. Die Beklagte war mit den Vergütungen für den Monat Januar und Februar 2011 in Verzug geraten. Der Kläger ließ der Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 21. März 2011 ein Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen:
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