LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.02.2015
3 Sa 107/14
Normen:
AltTzG § 8a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7e Abs. 7 S. 1-3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
NZI 2015, 776
NZI 2015, 7
ZInsO 2015, 1468
ZInsO 2015, 1852
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 506/13

Unbegründete Schadensersatzklage eines Versicherungsunternehmens gegen die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wegen ungesicherter Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 107/14

DRsp Nr. 2015/8420

Unbegründete Schadensersatzklage eines Versicherungsunternehmens gegen die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wegen ungesicherter Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung.

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.04.2014 - 3 Ca 506/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

AltTzG § 8a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7e Abs. 7 S. 1-3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht für nicht gesicherte Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen.