LAG Nürnberg - Urteil vom 29.03.2011
7(4) Sa 702/07
Normen:
BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2823/05

Unbegründete Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters gegen Bankangestellte wegen sorgfaltswidriger Kundenbetreuung; Mitverschulden der Arbeitgeberin bei nachträglicher Genehmigung sorgfaltswidriger Sollstände

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 7(4) Sa 702/07

DRsp Nr. 2011/9610

Unbegründete Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters gegen Bankangestellte wegen sorgfaltswidriger Kundenbetreuung; Mitverschulden der Arbeitgeberin bei nachträglicher Genehmigung sorgfaltswidriger Sollstände

1. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Bankangestellte wegen sorgfaltswidriger Kundenbetreuung haftbar gemacht werden können, ist unter analoger Anwendung des § 254 BGB zu prüfen, inwieweit der eingetretene Schaden dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnen ist. 2. Da die Arbeitgeberin die tatsächliche Organisations- und Personalhoheit besitzt und insbesondere den ihrem Weisungsrecht unterliegenden persönlich abhängigen Arbeitnehmer anweisen kann, die ihm obliegenden Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise durchzuführen, trägt die Arbeitgeberin auch das Organisationsrisiko als Element des allgemeinen Unternehmensrisikos.