LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.05.2007
9 Sa 1641/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 278 § 280 Abs. 1 § 282 § 823 Abs. 1 § 824 § 826 ;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 2 Ca 395/05 - 01.09.2006,

Unbegründete Schadensersatzklage des ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegen frühere Arbeitgeberin bei fehlendem Nachweis unrichtiger Auskünfte gegenüber potentiellen Arbeitgebern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1641/06

DRsp Nr. 2007/17811

Unbegründete Schadensersatzklage des ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegen frühere Arbeitgeberin bei fehlendem Nachweis unrichtiger Auskünfte gegenüber potentiellen Arbeitgebern

1. Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist die Arbeitgeberin verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neue Anstellung bewirbt, mündlich, fernmündlich oder schriftlich Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen.2. Die Auskünfte der früheren Arbeitgeberin dürfen in der Regel nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses, insoweit gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind.3. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung sein; entspricht die Auskunft der Wahrheit, so kann die Arbeitgeberin sie auch dann geben, wenn sie dadurch dem Arbeitnehmer schadet.