LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2010
8 Sa 167/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1694/09

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände bei fehlendem Nachweis einer Schadensverursachung durch Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 167/10

DRsp Nr. 2011/6989

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände bei fehlendem Nachweis einer Schadensverursachung durch Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers

Parkt ein Straßenwärter sein Privatfahrzeug auf dem Betriebshof, der mit Wissen und Wollen des beklagten Landes von den Beschäftigten der Straßenmeisterei als Stellplatz genutzt wird, und ist am selben Tag ein weiterer Mitarbeiter des beklagten Landes damit beschäftigt, in Ausführung eines arbeitgeberseitigen Auftrages den betreffenden Parkplatz mit einem Laubblasgerät zu säubern, kommt eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes für Lackschäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers nur in Betracht, wenn der als Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB) tätige Kollege widerrechtlich einen Schaden herbeigeführt hat; kann nicht festgestellt werden, dass bei der mit einem Laubblasgerät durchgeführten Reinigung des Betriebsgeländes der Straßenmeisterei Steine und Schotter an das Fahrzeug des Arbeitnehmers geschleudert wurden, scheidet eine Haftung des Arbeitgebers aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 3.3.2010, Az.: 6 Ca 1614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand: