LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2009
10 Sa 615/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 992;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 717/08

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Abhandenkommens eines unberechtigt auf das Betriebsgelände eingebrachten Kupferkabels

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 615/08

DRsp Nr. 2009/6306

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Abhandenkommens eines unberechtigt auf das Betriebsgelände eingebrachten Kupferkabels

1. Ist die Arbeitgeberin nicht damit einverstanden, dass sich der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit mit privaten Dingen beschäftigt, indem er sich ein Kabel von einer Baustelle organisiert und mit ihrem Lastkraftwagen zum Firmengelände transportiert, um das Altmetall später auf eigene Rechnung zu verkaufen, kommt eine Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin für (berechtigterweise) in den Betrieb eingebrachtes Arbeitnehmereigentum nicht in Betracht. 2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer für private Verrichtungen eine Maschine aus ihrem Betriebsvermögen zur Verfügung zu stellen; damit würden die Anforderungen an die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin weit überspannt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. August 2008, Az.: 3 Ca 717/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858; BGB § 992;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Abhandenkommens eines auf dem Betriebsgelände zurückgelassenen Kupferkabels.