ArbG Augsburg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4711/06
Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers aus Anlass einer fristlosen Eigenkündigung wegen Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin; Interessenabwägung zum Nachteil des darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmers
LAG München, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 882/08
DRsp Nr. 2009/17012
Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers aus Anlass einer fristlosen Eigenkündigung wegen Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin; Interessenabwägung zum Nachteil des darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmers
1. Für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie für die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin: der Kündigung muss ein wichtiger Grund zu Grunde liegen, ihr hat in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2BGB ist anzuwenden und es hat schließlich eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden; für den wichtigen Grund ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
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