LAG München - Urteil vom 11.03.2009
11 Sa 882/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4711/06

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers aus Anlass einer fristlosen Eigenkündigung wegen Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin; Interessenabwägung zum Nachteil des darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 882/08

DRsp Nr. 2009/17012

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers aus Anlass einer fristlosen Eigenkündigung wegen Zahlungsverzugs der Arbeitgeberin; Interessenabwägung zum Nachteil des darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmers

1. Für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie für die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin: der Kündigung muss ein wichtiger Grund zu Grunde liegen, ihr hat in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist anzuwenden und es hat schließlich eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden; für den wichtigen Grund ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.