LAG München - Urteil vom 04.03.2009
11 Sa 247/08
Normen:
BGB § 280; HGB § 74; HGB § 74b Abs. 2; HGB § 75a; HGB § 90a; UWG § 2 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10; UWG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 204/06

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen Weiterarbeit für Kunden nach Beendigung freier Mitarbeit bei entschädigungslosem Wettbewerbsverbot

LAG München, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 247/08

DRsp Nr. 2009/17008

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen Weiterarbeit für Kunden nach Beendigung freier Mitarbeit bei entschädigungslosem Wettbewerbsverbot

1. Es ist nicht unlauter, wenn ein ehemaliger Beschäftigter versucht, Kunden seiner früheren Arbeitgeberin abzuwerben; das gilt auch dann, wenn er dabei planmäßig und zielbewusst vorgeht. 2. Die Arbeitgeberin kann und muss sich durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots (§§ 74 ff, 90 a HGB) vor Wettbewerb eines früheren Beschäftigten schützen und dafür den Preis in Gestalt einer Karenzentschädigung bezahlen. 3. Die Vorschriften des § 74 b Abs. 2 HGB und § 75 a HGB sind nicht nur entsprechend auf gewerbliche Arbeitnehmer sondern wegen des mit kaufmännischen Angestellten vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2008, Az. 9 Ca 204/06 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 280; HGB § 74; HGB § 74b Abs. 2; HGB § 75a; HGB § 90a; UWG § 2 Nr. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10; UWG § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen behaupteten Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 454.650,65 €.