LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.03.2009
6 Sa 383/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 2 Ca 661 d/08 vom 25.09.2008,

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen Paketdiebstahls durch Transportfahrer; Verjährung nach Abwarten des Ergebnisses eines Strafverfahrens; unsubstantiierte Darlegungen zur Tatausführung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 383/08

DRsp Nr. 2009/13458

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen Paketdiebstahls durch Transportfahrer; Verjährung nach Abwarten des Ergebnisses eines Strafverfahrens; unsubstantiierte Darlegungen zur Tatausführung

1. Ein anhängiges Strafverfahren, das Tatsachen zutage fördern kann, die in einem Zivilverfahren von Nutzen sein können, führt nicht zur Hemmung der Verjährung, da die §§ 203 bis 208 BGB diesen Fall nicht erfassen; wie § 148 ZPO verdeutlicht, besteht kein grundsätzlicher Vorrang des Strafverfahrens, so dass bei Vorgreiflichkeit eines solchen Verfahrens allein eine Aussetzung des Zivilprozesses in Betracht kommt. 2. Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches wegen Diebstahls hat die Arbeitgeberin konkret vorzutragen, wann genau, wie und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer bestimmt Pakete entwendet hat; die bloße Behauptung, dies sei im Sommer des Jahres 2003 gewesen, reicht zur Substantiierung nicht aus.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.09.2008 - 2 Ca 661 d/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 148;

Tatbestand: