LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2007
9 Sa 833/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 792/06

Unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin anlässlich eines Aufhebungsvertrag - ausreichender Verweis auf zuständige Informationsstelle zum Arbeitslosengeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 833/06

DRsp Nr. 2007/18009

Unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin anlässlich eines Aufhebungsvertrag - ausreichender Verweis auf zuständige Informationsstelle zum Arbeitslosengeld

1. Gegen ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an einer weitergehenden Aufklärung durch die Arbeitgeberin spricht der Umstand, dass die Arbeitgeberin im schriftlichen Aufhebungsvertrag ausdrücklich aufgenommen hat: "Herr A. informiert sich bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit bezüglich evtl. Auswirkungen dieser Vereinbarungen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes"; hieraus ergibt sich ein klares Warnsignal für den Arbeitnehmer, das ihn bei sachgerechtem Verhalten zumindest veranlassen muss, zur Wahrung seiner eigenen Interessen eine telefonische Auskunft bei der Bundesanstalt für Arbeit einzuholen.2. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kenntnisse an die zuständige Stelle für einzuholende Auskünfte verwiesen, ist sie zu weitergehenden Belehrungen, gar über die Dauer einer Sperrzeit, nicht verpflichtet, zumal hiermit ein hohes Fehlerrisiko verbunden ist und die Einholung von Auskünften grundsätzlich Obliegenheit jeder Partei ist, die ihr anschließendes rechtsgeschäftliches Handeln nach dem Ergebnis der Auskünfte richten will.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § Abs. ;