ArbG Bonn, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 790/06
Unbegründete Schadensersatzklage auf Erstattung von Detektivkosten bei fehlendem Nachweis vertragswidriger Wettbewerbshandlung und provozierter Pflichtverletzung
LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1277/06
DRsp Nr. 2007/11702
Unbegründete Schadensersatzklage auf Erstattung von Detektivkosten bei fehlendem Nachweis vertragswidriger Wettbewerbshandlung und provozierter Pflichtverletzung
»1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.2. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Detektivs durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn der Arbeitgeber sein Ziel, etwaige unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil künftig zu unterbinden, seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine bloße Ansprache des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung von bei ihm bezogenen Ersatzteilen erreicht hätte.
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