LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.02.2007
9 Sa 376/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 ; BGB § 305 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 ; BBiG § 5 § 19 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 47
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 215/06

Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung - Praktikantin als Arbeitnehmerin - unwirksame Rückforderungsklausel in Praxisphasen-Vertrages

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 376/06

DRsp Nr. 2008/1833

Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung - Praktikantin als Arbeitnehmerin - unwirksame Rückforderungsklausel in Praxisphasen-Vertrages

1. Ist eine Praktikantin dem Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung verpflichtet, ist sie Arbeitnehmerin, auch wenn das Praktikum von einer Studentin nach der für ihr Studium maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden muss.2. Die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses während der Praxisphasen, die Vertragsbedingungen, die die Stellung der Verpflichteten im Betrieb bestimmen, und der zeitliche Anteil der "Praxisphasen" an der Laufzeit des Vertrages können darauf schließen lassen, dass der Studentenstatus der Verpflichteten für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht maßgebend ist.3. Für die Arbeitnehmereigenschaft ist es unschädlich, dass die Studienphasen an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) nicht zu einer von der Arbeitgeberin geschuldeten betrieblichen Ausbildung gehören und ein Fachhochschulstudium keine Berufsausbildung im Sinne des § 5 BBiG darstellt.