LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2014
5 Sa 561/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3657/11

Unbegründete Restvergütungsklage einer Apothekenassistentin bei unzureichenden Darlegungen zur Lohnvereinbarung mit der früheren Betriebsinhaberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 561/13

DRsp Nr. 2014/14964

Unbegründete Restvergütungsklage einer Apothekenassistentin bei unzureichenden Darlegungen zur Lohnvereinbarung mit der früheren Betriebsinhaberin

Eine "Bestätigung" über frühere Lohnverhandlungen mit dem Wortlaut: "Bei den Gehaltsverhandlungen mit meiner Angestellten Frau A. wurden folgende Punkte berücksichtigt: Frau A. forderte ein Stundengehalt von 21 Euro pro Stunde. Mir standen für diesen Posten 800 Euro monatlich zur Verfügung. Wir einigten uns auf folgendes Vorgehen ..." bestätigt lediglich, dass die Arbeitnehmerin während der Vertragsverhandlungen mit der früheren Betriebsinhaberin eine bestimmte Gehaltsvorstellung formuliert hat; dass sie sich damit auch durchgesetzt hat, lässt sich dem Schriftstück nicht ansatzweise entnehmen, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine Wochenarbeitszeit von 9,5 Stunden geeinigt haben und sich daraus ein Stundensatz von 19,43 brutto errechnet.

Tenor

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.10.2013, Az. 2 Ca 3657/11, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 233,10 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.