Unbegründete Restitutionsklage zur Eingruppierung bei fehlendem Beweiswert neu aufgefundener Unterlagen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 19/09
DRsp Nr. 2010/10656
Unbegründete Restitutionsklage zur Eingruppierung bei fehlendem Beweiswert neu aufgefundener Unterlagen
1. Die Wiederaufnahme wird nach § 580 Nr. 7 Buchst. a und b ZPO nur zugelassen, wenn das nachträglich verfügbar gewordene Beweismittel die Unrichtigkeit des Urteils augenfällig offenbart; das nachträglich aufgefundene Beweismittel muss daher entweder ein in derselben Sache früher ergangenes Urteil oder eine Urkunde sein, da nur dann der Widerspruch zwischen der wirklichen Rechtslage und dem ergangenen Urteil stets so augenscheinlich ist, dass nach dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Urteil durch ein anderes ersetzen zu lassen, das das nachträglich aufgefundene Beweismittel berücksichtigt. 2. Bei der Prüfung, ob eine Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, darf die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksichtigenden Prozessstoff als Beweismittel nur mit dem Beweiswert gewürdigt werden, den sie als Urkunde hat.
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